Verhandlung B 11 AL 1/24 R
Arbeitsförderungsrecht - Kurzarbeitergeld - betriebliche Voraussetzungen - Leistungsanspruch - Betrieb - Betriebsabteilung - ausländische Fluggesellschaft - Heimatbasis
Verhandlungstermin
12.03.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
M. A. L. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Beteiligten streiten über Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von Juni 2020 bis Februar 2021.
Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Sie gehört zur irischen Ryanair-Gruppe und betreibt Heimatbasen an verschiedenen Flughäfen in Deutschland. Das dort beschäftigte Flug- und Kabinenpersonal ist bei der Klägerin angestellt und jeweils einer Heimatbasis zugewiesen. Dort sind auch die Flugzeuge stationiert und Räumlichkeiten mit Computerarbeitsplätzen für administrative Aufgaben vorhanden. Die Flugplanung und die Entscheidungen im Personalbereich erfolgen für die Ryanair-Gruppe an deren Sitz in Dublin beziehungsweise für die Klägerin in Malta. An den Heimatbasen haben je ein “base captain“ für das Flugpersonal und ein “base supervisor“ für das Kabinenpersonal Entscheidungskompetenzen zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs vor Ort. Die Lohnabrechnung für die in Deutschland Beschäftigten erfolgt durch einen externen Dienstleister in Deutschland.
Die Klägerin zeigte Arbeitsausfälle an den deutschen Heimatbasen an. Danach beantragte sie Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit verneinte das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Die Klägerin habe weder einen Betrieb noch eine Betriebsabteilung in Deutschland. Über die Anträge auf Leistungen entschied sie nicht.
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, einen Anerkennungsbescheid für den streitigen Zeitraum zu erlassen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte verurteilt, Kurzarbeitergeld sowie Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Juni 2020 bis Februar 2021 für das an den Heimatbasen in Deutschland beschäftigte Personal nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision und rügt die Verletzung von §§ 95 ff SGB III.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 31 AL 682/20, 28.01.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 9 AL 43/22, 19.10.2023
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Terminbericht
Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Die Klägerin konnte mit der Klage auf Zahlung von Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht durchdringen. Zugleich war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückzuweisen und damit die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen Bescheid über die Anerkennung des erheblichen Arbeitsausfalls und des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (sogenannter Anerkennungsbescheid nach § 99 Absatz 3 SGB III) zu erteilen. Im Übrigen war die Revision der Beklagten deshalb zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Kurzarbeitergeld mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, ist diese Klage unstatthaft. Es mangelt an einer Entscheidung der Beklagten über dieses Begehren. Sie hat bisher nur - auf der ersten Stufe des zweigestuften Kurzarbeitergeldverfahrens - einen ablehnenden sogenannten Anerkennungsbescheid erlassen. Gegen diesen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Beklagte hat die Anerkennung rechtswidrig abgelehnt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte - trotz des Sitzes der Klägerin in Malta - nach deutschem Recht entschieden hat. Dies folgt aus Artikel 11 Absatz 5 Verordnung (EG) 883/2004 - bezogen auf die Heimatbasen der Klägerin - in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe h Verordnung (EG) 883/2004. Aber auch die Voraussetzungen nach § 99 Absatz 3 SGB III sind vorliegend gegeben. Danach hat die Agentur für Arbeit der … Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die betrieblichen Voraussetzungen nach § 95 Satz 1 Nummer 2 SGB III in Verbindung mit § 97 SGB III hier vor. Ausgangspunkt sind insoweit die jeweiligen Heimatbasen der Klägerin an verschiedenen Flughäfen in Deutschland. Bei diesen handelt es sich um Betriebsabteilungen, die nach § 97 Satz 2 SGB III ebenfalls als Betrieb gelten.
Zwar wird im SGB III nicht definiert, was unter einer solchen Betriebsabteilung zu verstehen ist. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Kurzarbeitergeldregelungen, der systematischen Zusammenhänge sowie nach dem Sinn und Zweck der Kurzarbeitergeldleistungen lassen sich praktikable rechtliche Maßstäbe bestimmen. Danach ist von einer Betriebsabteilung auszugehen, wenn es sich um eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit handelt, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist. Dies ist bei den Heimatbasen der Klägerin der Fall.
Sie sind jeweils für den Flugverkehr auf einem deutschen Flughafen zuständig und bestehen aus eigenen Räumlichkeiten. Insbesondere das fliegende Personal ist über die rein formale Zuordnung zu einer Heimatbasis hinaus mit dieser verbunden, denn diese ist zentraler und nach der Verordnung (EG) 965/2012 zwingender Anknüpfungspunkt von flug- und arbeits(zeit)rechtlichen Regelungen der Besatzungsmitglieder. Sie sind auch mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet und werden von einem „base captain“ und einem „base supervisor“ geleitet. Diese haben die Entscheidungskompetenzen zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs vor Ort. Der (eigene) Betriebszweck der jeweiligen Betriebsabteilungen besteht in der Beförderung von Flugpassagieren vom und zum jeweiligen Ankunfts- und Abflugflughafen.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts lag auch ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III bei den Heimatbasen vor. Diese sind auch insoweit der Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bewertung. Nicht das Unternehmen als rechtlich-wirtschaftliche Einheit, sondern der Betrieb beziehungsweise die Betriebsabteilung als technisch-organisatorische Einheit ist Bezugspunkt dafür, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Liegt ein solcher vor, verlagert sich das Risiko der Kurzarbeit vom Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu einem von der Versichertengemeinschaft zu tragenden.
Eine ordnungsgemäße Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Beklagten ist nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts ebenfalls erfolgt.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/25.