Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 2/23 R

Unfallversicherung - ehemaliger Profifußballer - Verletztengeld - fortlaufende Einkünfte - Arbeitsunfähigkeit

Verhandlungstermin 25.03.2025 11:00 Uhr

Terminvorschau

M. S. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler ist die Berufskrankheit Nummer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheit Nummer 2102) anerkannt (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten). Wegen der Folgen der Berufskrankheit Nummer 2102 bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert.

Aufgrund seiner Meniskusschäden war der Kläger seit Dezember 2014 arbeitsunfähig. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztengeld ab. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld. Das in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen sei indes vollständig anzurechnen und führe zum Wegfall des Verletztengeldes. Das Bundessozialgericht habe zwar die Auffassung vertreten, dass bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sei, dass ein Einkommensverlust eingetreten sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, weil der Versicherungsfall nicht aus der Unternehmerversicherung, sondern aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Profifußballer stamme. Auch habe der Kläger im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiter leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 52 SGB VII. Arbeitseinkommen, das dem Versicherten im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von seiner persönlichen Mitarbeit zufließe, könne auf das Verletztengeld nicht angerechnet werden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 37 U 400/16, 09.05.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 15 U 439/19, 27.10.2022

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Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolglos. Zu Recht hat das Landessozialgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.

Der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld ist aufgrund der Anrechnung von Arbeitseinkommen gemäß § 52 Nummer 1 SGB VII vollständig entfallen. Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das während einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen. Eine Differenzierung danach, welche konkreten Teile des Arbeitseinkommens während der Arbeitsunfähigkeit auf eigener Mitarbeit des Unternehmers beruhen, sieht das Gesetz nicht vor.

Von einem Wegfall des Arbeitseinkommens kann nach der Rechtsprechung des Unfallsenats aber ausgegangen werden, wenn die Mitarbeit des Unternehmers im Unternehmen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit für einen nicht unbedeutenden Zeitraum vollständig oder nahezu vollständig entfällt. In diesem Fall kann ein fiktiver Einkommensverlust anzunehmen sein (unter anderem Bundessozialgericht Urteil vom 23. August 1973 - 2/8 RU 238/72). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch für den Anrechnungstatbestand des § 52 SGB VII fest.

Das Landesozialgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seine Praxis für Physiotherapie nicht nur geringfügig weiterbetrieben und auch weiterhin leitende, verwaltende und auch betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten, wie Kundenakquise und -betreuung, ausgeübt hat. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger dagegen nicht erhoben.

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