Verhandlung B 12 KR 2/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - Pflegemutter - Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Verhandlungstermin
25.03.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
A. B. ./. Bahn-BKK
beigeladen: Bahn-BKK Pflegekasse
Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Sie betreut drei Kinder (geboren 2005, 2008 und 2013) mit Entwicklungsbeeinträchtigungen in Vollzeitpflege. Neben den Leistungen für materielle Aufwendungen der Pflegekinder erhielt sie für ihre erzieherische Tätigkeit als Pflegemutter zunächst Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 1892 Euro monatlich. Die Beklagte berechnete die Beiträge unter Zugrundelegung dieses "Erziehungsgelds" als einziges Einkommen. Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin setzte sie vorübergehend Mindestbeiträge fest; ab April 2017 ging sie wieder davon aus, dass das - inzwischen im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von 1896 Euro - geleistete "Erziehungsgeld" als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Auf dieser Grundlage forderte die Beklagte monatlich 340,33 Euro und für die Zeit ab 1. September 2017 wegen der Erhöhung des "Erziehungsgelds" 344,14 Euro.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung für den noch streitigen Zeitraum von April bis Ende August 2017 zurückgewiesen. Der "Erziehungsbeitrag" diene nicht dem Ausgleich des Sachaufwands, sondern solle die von der Pflegeperson geleistete Erziehung entgelten. Er stünde dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung zur freien Verfügung. Der mit dem Erziehungsgeld verbundene Anreiz werde durch die Beitragserhebung nicht vollständig aufgehoben. Aus der Regelung des § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB II, wonach die Leistungen für den erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII erst für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert sowie für das vierte und jedes weitere Pflegkind in voller Höhe als Einkommen angerechnet werde, ergebe sich nichts anderes. Es existiere keine einheitliche Regelung in der Rechtsordnung. Im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" sei die Beitragspflicht der hier streitigen Erziehungsbeiträge nach § 39 SGB VIII vorgesehen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 SGB V in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Das Erziehungsgeld sei eine zweckgebundene Sozialleistung, die bei wertender Betrachtung entsprechend den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verbeitragt werden dürfe. Der finanzielle Anreiz zur Aufnahme insbesondere entwicklungsbeeinträchtigter Pflegekinder dürfe nicht geschmälert werden.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Schleswig, S 10 KR 15/18, 22.08.2019
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 5 KR 35/20, 14.12.2022
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Terminbericht
Als beitragspflichtige Einnahmen sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich alle zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beitragenden Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Davon ausgenommen sind jedoch ausnahmsweise Sozialleistungen, die wegen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nicht dem Bestreiten des Lebensunterhalts zuzuordnen sind, sondern dem Empfänger auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung ungekürzt erhalten bleiben sollen. Die Leistung nach oder analog § 39 SGB VIII zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes außerhalb des Elternhauses umfasst neben den Kosten für den Sachaufwand auch den sogenannten Erziehungsbeitrag, damit das Kind in der Lage ist, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen. Auch wenn die Pflegeperson nicht unmittelbar Anspruchsinhaberin der Sozialleistung nach § 39 SGB VIII ist, bleibt der "weitergereichte" Erziehungsbeitrag dennoch mit dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag verknüpft. Dessen Zweck, die Aufnahmebereitschaft von Pflegekindern in Vollzeitpflege zu fördern, anzuerkennen und zu honorieren, würde geschmälert, wenn es monatlich in die Beitragsbemessung einbezogen würde. Dies gilt jedenfalls, wenn der Erziehungsbeitrag - wie hier - lediglich auf dem vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2017 empfohlenen Pauschalbetrag von monatlich 237 Euro beruht und wegen erheblicher Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder verdoppelt oder verdreifacht wurde. Eine gewinnorientierte Erwerbstätigkeit mit adäquater Vergütung lag bei der langjährigen Erziehung der drei entwicklungsbeeinträchtigten Geschwisterkinder durch die Klägerin in Vollzeitpflege nicht vor. Dieses Ergebnis entspricht auch der eingeschränkten Berücksichtigung des weitergereichten Erziehungsbeitrags als Einkommen im SGB II oder nach dem Wohngeldrecht. Allerdings kann hier dahinstehen, ob die Regelung des § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB II auf § 240 SGB V zu übertragen ist. Auch wenn für das dritte Kind 75% des Erziehungsbeitrags zu berücksichtigen wäre, hätte die Klägerin die Mindestbemessungsgrenze nicht erreicht.
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