Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 P 1/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - privater Pflegepflichtversicherungsvertrag - Kündigung

Verhandlungstermin 25.03.2025 10:00 Uhr

Terminvorschau

W. W. ./. Debeka Krankenversicherung Verein a.G.
beigeladen: AXA Krankenversicherung AG
Die 1939 geborene Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen seit 1989 zunächst über ihren Ehemann und ab 1998 mit eigenem Vertrag privat krankenversichert. Sie ist seit 1995 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert. Mit am 3. Mai 2017 der Klägerin übergebenen Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Kranken-versicherungsvertrags aus wichtigem Grund. Die Klägerin habe manipulierte Rezepte für nicht bezogene Arzneimittel eingereicht. Aus demselben Grund werde die Pflegepflichtversicherung beendet. Über die Rückzahlung von 60 000 Euro schloss die Klägerin mit dem Beklagten noch am 3. Mai 2017 eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2019 wurde die Klägerin aufgrund des vereinbarten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 60 000 Euro verurteilt. Die auf Feststellung des Fortbestands der Krankheitskostenversicherung gerichtete Widerklage wies das Landgericht ab. Mit Versicherungsschein vom 31. Juli 2019 bestätigte das beigeladene Versicherungsunternehmen die rückwirkende Aufnahme der Klägerin in den Basistarif der Krankenversicherung und in die Pflegepflichtversicherung zum 4. Mai 2017.

Der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Pflegepflichtversicherungsvertrags hat das Sozialgericht stattgegeben. Das Versicherungsverhältnis sei weder durch außerordentliche noch durch ordentliche Kündigung beendet worden. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nicht mehr an der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgehalten und die Berufung entsprechend beschränkt. Das Landessozialgericht hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit dieses das Fortbestehen des Pflegeversicherungsvertrags auch über den 31. Mai 2017 hinaus infolge unwirksamer ordentlicher Kündigung festgestellt hat. Der Beklagte habe das Pflegeversicherungsverhältnis durch Kündigung vom 3. Mai 2017 zum 31. Mai 2017 wirksam beendet. Zwar sei die außerordentliche fristlose Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 110 Absatz 4 SGB XI selbst bei schweren Verfehlungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Jedoch sei die ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2017 wirksam geworden.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 110 Absatz 4 SGB XI. Der Kontrahierungszwang des Beklagten knüpfe nicht an eine private Krankenversicherung an, sondern bestehe unabhängig davon. Sie habe nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ein Wahlrecht und könne der Verpflichtung zur Pflegeversicherung auch bei dem Beklagten nachkommen. Zudem stehe auch § 206 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz der ordentlichen Kündigung entgegen. Auf diese Regelung könne zur Auslegung und ergänzend trotz spezialgesetzlicher Regelung in § 110 SGB XI zurückgegriffen werden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Wiesbaden, S 22 P 1/18, 09.11.2020
Hessisches Landessozialgericht, L 6 P 66/20, 15.02.2023

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Terminbericht

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist aufgehoben worden, nachdem die Klägerin infolge außergerichtlicher Einigung mit der Beklagten die Klage zurückgenommen hat.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 7/25.

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