Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 16/23 R

Rentenversicherung - Regelaltersrente - Kindererziehungszeiten - Österreich

Verhandlungstermin 27.03.2025 14:15 Uhr

Terminvorschau

I. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
beigeladen: W. K.
Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung.

Sie war bis 1972 in Deutschland beschäftigt und lebte von August 1975 bis November 1979 mit ihrem beigeladenen Ehemann und den in den Jahren 1970, 1975 und 1977 geborenen Kindern in Österreich. Der Beigeladene war dort erwerbstätig und leistete Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Die Klägerin widmete sich während des Aufenthalts in Österreich ausschließlich der Kindererziehung. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war die Klägerin selbstständig tätig, ohne hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Für einen Monat zahlte sie einen freiwilligen Beitrag, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.

Der österreichische Rentenversicherungsträger stellte bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 52 Monate Kindererziehungszeiten fest. Die Gewährung einer Altersrente lehnte er unter Verweis auf die nichterfüllte Mindestversicherungszeit (180 Monate) ab. Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Regelaltersrente ohne Anrechnung der in Österreich geleisteten Erziehung für die beiden letztgeborenen Kinder.

Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden letztgeborenen Kinder im Zeitraum von August 1975 bis November 1979 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erziehung in Österreich könne einer inländischen Erziehung nicht gleichgestellt werden. Auch nach europarechtlichen Vorgaben ergebe sich nichts anderes. Mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der beiden Geburten sei Artikel 44 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 987/2009 nicht einschlägig. Das Recht auf Unionsbürgerfreizügigkeit (Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gebiete keine Anerkennung der streitbefangenen Zeiten. Es fehle an einer “Umrahmung“ der Kindererziehungszeiten durch inländische Versicherungszeiten. Weder die selbstständige Tätigkeit der Klägerin noch die Zahlung des freiwilligen Beitrags nach ihrer Rückkehr stelle die notwendige “hinreichende Verbindung“ her.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von Artikel 21 des Vertrages der Arbeitsweise der Europäischen Union und von Artikel 44 Verordnung (EG) Nummer 987/2009. Die erforderliche “hinreichende Verbindung“ zwischen den Kindererziehungszeiten in Österreich und den deutschen Versicherungszeiten bestehe sowohl aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch durch die Entrichtung des freiwilligen Beitrags zur Erfüllung der Wartezeit für den Bezug der Regelaltersrente. Ihrem Begehren stehe auch nicht entgegen, dass Österreich die Kindererziehung grundsätzlich als rentenrechtliche Versicherungszeit anerkannt habe, weil sie aus ihnen keine Leistung vom dortigen Rentenversicherungsträger beziehe.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Detmold, S 11 R 733/17, 14.02.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 18 R 227/19, 13.06.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 9/25.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre beiden jüngeren Kinder von August 1975 bis November 1979 verneint. Die Verpflichtung der Beklagten, den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Kindererziehung in Österreich nach nationalem Recht zu berücksichtigen, als wäre die Kindererziehung im Bundesgebiet erfolgt, ergibt sich aus einer erweiternden europarechtskonformen Auslegung des § 56 SGB VI.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die in Österreich von der Klägerin zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Regelaltersrente zu berücksichtigen, folgt zwar nicht aus Artikel 44 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 987/2009. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, weil sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für die betreffenden Kinder nach nationalem Recht begann - hier nach Ablauf der jeweiligen Geburtsmonate - in Deutschland weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte.

Artikel 44 Verordnung (EG) Nummer 987/2009 regelt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch nicht abschließend. Zur Wahrung der Unionsbürgerfreizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im Sinne des Artikel 1 Buchstabe t Verordnung (EG) Nummer 883/2004 erworben hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, dazu verpflichtet, diese Zeiten bei der Altersrente zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

Der rentenwertsteigernden Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn Deutschland ist der einzige zur Zahlung einer Altersrente an die Klägerin verpflichtete Mitgliedstaat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Im Fall einer Nichtberücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente würde die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit in der Auslegung, die diese Grundfreiheit durch den Europäischen Gerichtshof erhalten hat.

Der Senat war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 9/25.

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