Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 25/23 R

Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Notfallstufen-Regelungen - Krankenhäuser

Verhandlungstermin 02.04.2025 13:30 Uhr

Terminvorschau

S. Augenklinik H. C. T. ./. Gemeinsamer Bundesausschuss
Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit von Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufen-Regelungen).

Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert in den genannten Regelungen Anforderungen zum Erreichen von drei Stufen der Notfallversorgung. Diese Stufen unterscheiden die Notfallversorgung hinsichtlich der Art und des Umfangs der verschiedenen Notfallvorhaltungen in die Basisnotfallversorgung (Stufe 1), die erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) und die umfassende Notfallversorgung (Stufe 3). Darüber hinaus kann die Versorgung besonderer stationärer Notfälle auch strukturiert durch Krankenhäuser erfolgen, die zwar nicht die Anforderungen der drei Stufen, aber die besonderen Vorgaben eines Moduls in Abschnitt VI (spezielle Notfallversorgung) erfüllen. Zu den Anforderungen an die Basisnotfallversorgung legen die Regelungen unter anderem fest, dass die betreffenden Krankenhäuser mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin verfügen müssen. Sofern ein Krankenhaus keiner der beschriebenen Stufen zuzuordnen ist und keine der Voraussetzungen eines Moduls erfüllt, nimmt es gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Notfallstufen-Regelungen sind bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung verbindliche Abschläge zu erheben.

Auf der Grundlage dieses Stufensystems haben die Vertragsparteien auf Bundesebene die in § 9 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a Nummer 5 Krankenhausentgeltgesetz vorgesehene "Notfall-stufenvergütungsvereinbarung" geschlossen. Diese sehen bei nicht an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhausstandorten für jeden vollstationären Behandlungsfall einen Rechnungsabschlag in Höhe von 60 Euro vor.

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Fachkrankenhauses für Augenheilkunde, das als reines Belegkrankenhaus geführt wird. Es erfüllt nicht die Anforderungen an die Basisnotfallversorgung. Das Landessozialgericht hat deren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Abschnitte I. bis III. des Beschlusses des Beklagten zu den Notfallstufen-Regelungen abgewiesen. Die Normenfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Notfallstufen-Regelungen begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Gesetzgeber den Beklagten zur Normsetzung ermächtigen. Die Ermächtigung nach § 136c Absatz 4 SGB V sei auch hinreichend bestimmt. Der Beklagte habe formell ordnungsgemäß unter Beachtung seines normativen Gestaltungsspielraums ermächtigungskonform die Notfallstufen rechtmäßig geregelt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Artikels 20 Absatz 2 Grundgesetz, die dadurch bedingte Verfassungswidrigkeit des § 136c Absatz 4 SGB V sowie dessen einfachrechtliche Verletzung durch den Beschluss des Beklagten. Weder verfüge der Beklagte über eine in Einklang mit dem Grundgesetz stehende Normsetzungskompetenz noch habe er den in der Vorschrift enthaltenen Normsetzungsauftrag - bei dessen unterstellter Verfassungsmäßigkeit - im Falle von als Belegkrankenhäusern geführten Fachkliniken rechtmäßig umgesetzt. Die Klägerin erhebt ferner Verfahrensrügen.

Verfahrensgang:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 9 KR 186/19 KL, 22.06.2022

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